Liebe Kundinnen und Kunden,
die Bundesregierung plant durch das Zweite Corona- Steuerhilfegesetz die Reduzierung u.a. des ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 7 Prozent auf 5 Prozent.
Da der WAZV im Trinkwasser vor dem Fiskus als „Betrieb gewerblicher Art“ gilt, betrifft die Senkung auch Ihre Trinkwassergebühren (effektiv 0,02 Euro/cbm).
Laut Rundnummern 35, 36 des Entwurfes eines begleitenden Rundschreibens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind grundsätzlich die Wasserlieferungen des gesamten Ablesezeitraumes (01.01.2020 – 31.12.2020) dem ab 01.07.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 5 Prozent zu unterwerfen.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Gebührenbescheide über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe 7 Prozent abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird.
Was bedeutet dies unterm Strich für Sie?
Sofern das Gesetz in der vorliegenden Form beschlossen wird, bedeutet dies, dass der WAZV keine Abschlagsbescheide und damit auch keine Abschläge korrigiert. Sie erhalten wie gewohnt im Januar/Februar 2021 eine Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2020 und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % auf Ihren gesamten Verbrauch.
Ihr WAZV „Bode-Wipper“