Einstimmig votierten in der heutigen Sitzung der Verbandsversammlung die Vertreter für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 13a Abs.6 Satz 1 KAG LSA, indem folgender Beschluss gefasst wurde:
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Bode-Wipper“ beschließt, dass Beitragspflichtige, die auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu Beiträgen herangezogen worden sind, nicht erneut zu Beiträgen herangezogen werden, da trotz Verzicht auf eine Beitragsnacherhebung im Sinne des § 13a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA die Finanzierung durch Beiträge und Gebühren gewährleistet ist.
Damit ist ein weiterer Schritt getan, dass eine Nachveranlagung ausschließlich der Grundstücke erfolgt, bei denen der Beitrag bei Anwendung der ungültigen Satzung noch nicht gezahlt worden ist.