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Verbandsgeschäftsführer legt Widerspruch gegen den Beschluss zur teilweisen Nichterhebung von Abwasserbeiträgen im Gebiet II ein

Wie bereits mehrfach mitgeteilt, bin ich gemäß § 16 Abs. 1 GKG-LSA i.V.m. § 65 Abs. 3 GO-LSA verpflichtet, Beschlüssen der Verbandsversammlung zu widersprechen, wenn ich der Auffassung bin, dass diese rechtswidrig sind. Diesen Widerspruch habe ich am 30.09.2014 beim Vorsitzenden der Verbandsversammlung eingelegt.

Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 13/2014 ergibt sich aus dem Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht. Die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA resultierende Beitragserhebungspflicht verpflichtet den Träger einer öffentlichen Einrichtung, die Kosten der Einrichtung über Beiträge zu decken (zuletzt OVG LSA, B. v. 24.01.2011, 4 L 134/09, juris). Abweichungen davon sind lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. OVG LSA, B. v. 01.06.2005, 1 M 196/05, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Eine Begrenzung der Heranziehung auf die Grundstückseigentümer, die für ihr Grundstück bislang noch gar nicht zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung der  öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung herangezogen wurden, findet im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in keinen Rückhalt.

Auch die im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Beitragsnacherhebung in den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer aufgrund einer unwirksamen Satzung bereits einen bestimmten Teil des auf sein Grundstück entfallenden Abwasserbeitrags entrichtet hat, nicht entgegen.

Weiterer Verfahrensweg:

Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.10.2014 erneut über den Beschluss zu befinden. Wird dieser in der bisher vorliegenden Form erneut gefasst, bin ich wieder verpflichtet, Widerspruch einzulegen. Über diesen entscheidet dann die Kommunalaufsichtsbehörde des Salzlandkreises.

 

Andreas Beyer

Verbandsgeschäftsführer