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BVerfG-Entscheidung nicht auf WAZV „Bode-Wipper“ anwendbar !

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes  vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 3051/14)  befasst sich mit der Regelung des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Die diesen Beschluss tragenden Gründe sind auf das Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt nicht übertragbar.  

Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg a. F. war für das Entstehen der Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Es war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war. Wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, konnte die Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine „juristische Sekunde“ entstehen, war dann aber sofort verjährt und damit erloschen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg n. F. ist auf das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung abzustellen. Dies eröffnete in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen.

Anders als in Brandenburg war in Sachsen-Anhalt seit jeher eine wirksame Beitragssatzung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Denn die Beitragspflicht setzt voraus, dass der beitragsfähige Aufwand und der Anteil daran, der auf den Beitragsschuldner entfällt, in bestimmter Höhe feststeht und der Höhe nach nicht mehr geändert werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Juni 2009 – 4 L 114/09 – und Beschl. v. 12. Februar 2009 – 4 L 17/09 – jeweils m.w.N; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1057b m.w.N.).