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Rechtsfrieden in Bezug auf die Nachveranlagung von Beiträgen Gebiet II

20 Jahre nach Inkrafttreten der ersten Abwasserbeitragssatzung im Gebiet II (ehemals AZV „Bodeniederung“) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Bode-Wipper“ einstimmig in ihrer Sitzung am 01.09.2015 endgültig für Rechtsfrieden gesorgt.

Mit dem erneuten Beschluss zur Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 6 KAG LSA haben sich die Vertreter erneut zur Anwendung der Billigkeitsregelung bekannt. Demnach werden Grundstückseigentümer, deren Grundstücke bereits aufgrund einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu einem Beitrag veranlagt worden sind (und den Beitrag bezahlt haben) nicht mit einem erneuten Beitrag belastet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktuell versendet der Verband die letzten Bescheide für Grundstücke, die noch nicht veranlagt worden sind. Aufgrund der gesetzlichen Verjährung zum 01.01.2016 tritt dann endgültig Rechtsfrieden ein.