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Oberverwaltungsgericht bestätigt Regelungen des KAG LSA zur Verjährung von Beiträgen !

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 17.02.2016 entschieden:

  1. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit tragen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Art. 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, hinreichend Rechnung (Bestätigung von OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Juni 2015 – 4 L 24/14 -, zit. nach JURIS).
  2. Die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Regelungen des KAG LSA haben auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, zit. nach JURIS) zu dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg keine unzulässige Rückwirkung zur Folge.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Weitere Informationen zur Beitragserhebung sowie den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier: [ilink url=“ https://www.bode-wipper.de/aktuelles/beitraege/“ style=“info“]Klick mich [/ilink]