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Update: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 17.02.2016 die in der Kritik stehende Regelung der §§ 13b, 18II KAG LSA nicht beanstandet. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass der (erneute) Beschluss zur Rechtmäßigkeit der Verjährungsregelung rechtskräftig ist. Den Beschluss können Sie hier nachlesen: [button link=“https://www.bode-wipper.de/wp-content/uploads/OVG-zu-Altanschlussnehmern.pdf“ size=“large“ style=“info“ color=“#dF0101″ text=“grey“]OVG zu Altanschlussnehmern[/button]

Was für einen Beitrag hat der Verband im Gebiet II erhoben?

Der WAZV hat einen sog. Herstellungsbeitrag I erhoben. Mit diesem werden die Investitionen für die erstmalige Herstellung der Kläranlage und des Netzes abgegolten, die nach dem 15. Juni 1991 getätigt worden.

Warum ist der Beitragsanspruch nicht verjährt?

Die Verjährung beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Voraussetzungen sind, dass die Baumaßnahme abgeschlossen (Entstehen der Vorteilslage) ist und eine wirksame Abgabensatzung zugrunde liegt. An letzterem mangelte es jedoch. So wurden alle bisherigen Beitragssatzungen im Gebiet II (ehemals Bodeniederung) aufgehoben. Die erste wirksame Beitragssatzung ist vom März 2015. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass die Ansprüche nach einer Höchstfrist von 10 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage verjähren sollen. Als einmalige Sonderregelung hatte er den Aufgabenträgern jedoch für Maßnahmen vor dem Jahre 2005 eine letzte Notfrist bis zum 31.12.2015 gegeben.

Ich habe dem Bescheid widersprochen, wie geht’s weiter?

Zunächst ist wichtig, dass ein eingelegter Widerspruch nicht von der Zahlungspflicht entbindet. Bei Nichtzahlung entstehen kraft Gesetz Säumniszuschläge in Höhe von 12 % pro Jahr. Momentan prüft der Verband bei jedem Widerspruch umfassend die Sach- und Rechtslage. Nach Abschluss dieser Prüfung ergeht ein Widerspruchsbescheid. Bei Zurückweisung des Widerspruches hat der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so trägt die Kosten des Verfahrens der Verband. Bei Zurückweisung des Widerspruches besteht die Möglichkeit, den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Rechtsbehelf der Klage anzufechten.

Hat die Entscheidung für die Altanschlussnehmer des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2015 Auswirkungen auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt?

Die Beitragsveranlagung des WAZV bezieht sich auf alle Maßnahmen, die nach Inkrafttreten des KAG LSA im Juni 1991 abgeschlossen worden sind. Anders als in Brandenburg war in Sachsen-Anhalt aber seit jeher eine wirksame Beitragssatzung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war, dass es nicht sein darf, dass aufgrund einer Gesetzesänderung rückwirkend bereits verjährte Beitragsansprüche wieder aufleben können. Die Entscheidung aus Brandenburg ist daher nicht auf Sachsen-Anhalt und den Verband übertragbar. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass aus diesem Grund Beiträge erstattet werden.

Wie wahrscheinlich ist es, dass die Sonderregelung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand hält?

Aus jetziger Sicht ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 04. Juni 2015 entschieden, dass die Regelungen des §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG LSA verfassungskonform sind. Wären hier Zweifel, hätte man das Verfahren beim Landesverfassungsgericht vorgelegt. Der WAZV hat in einer Vielzahl von vorläufigen Rechtschutzverfahren unterschiedliche Rechtsaspekte prüfen lassen. Das letzte Verfahren beschäftigte sich u.a. auch mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem November 2015. Alle Verfahren sind zu Gunsten des Verbandes entschieden worden.

Es wird allen geraten, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem November 2015 binnen 3 Monaten einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, um am Ende, wenn das Gesetz kippt, nicht leer auszugehen. Stimmt das?

Die sog. 3-Monatsfrist hat Ihren Ursprung im § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Genau diese Norm ist aber im Abgabenrecht nicht anwendbar, da das KAG LSA nicht in das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist. Grundlage wäre vielmehr § 130 Abgabenordnung, der aber ausdrücklich keine Frist nennt. Daher ist keine Eile geboten.

 

Im Zweifel greifen Sie einfach zum Telefonhörer – Ihr Verband berät Sie gern! 03925/9257-39 oder 03925/9257-33