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Urteil des Landesverfassungsgerichtes

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 24. Januar 2017 verkündetem Urteil die im Dezember 2014 in Kraft getretene Regelung des § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG) zur zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen für verfassungsgemäß erklärt. Es hat damit einen Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

2014 hat der Gesetzgeber erstmals eine Festsetzungshöchstfrist für die Erhebung von Anschlussbeiträgen, wie zum Beispiel für die Abwasserentsorgung, bestimmt. Danach können Grundstückseigentümer nach Ablauf von 10 Jahren nach einer beitragspflichtigen Baumaßnahme nicht mehr zu den Kosten herangezogen werden. Für noch offene Altfälle aus der Zeit ab 1991 hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 festgelegt. Noch ältere Fälle aus der Zeit davor sind von der Beitragspflicht nicht betroffen. Mit der Regelung für die Altfälle wollte der Gesetzgeber auch den besonderen Umständen in Sachsen-Anhalt bei der Einführung und Umsetzung neuer Rechtsvorschriften Anfang der 1990er Jahre Rechnung tragen.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Fristenregelung weder das Rechtsstaatsprinzip verletzt, noch gegen den Gleichheitssatz verstößt. Ein Vertrauen von Anschlussnehmern, auf Kosten der Allgemeinheit nur deshalb von der Beitragspflicht freigestellt zu werden, weil sie in den letzten Jahren noch nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden sind, ist durch die Verfassung nicht geschützt.

Drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts haben in einem Sondervotum ihre teilweise abweichende Meinung niedergelegt. Sie halten die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Erhebung von Anschlussbeiträgen für bis 1992 hergestellte Grundstücksanschlüsse erlaubt.

Quelle: Pressemitteilung des Landesverfassunggerichtes

Hinweis: Wie bereits schon in der Vergangenheit dargestellt, betrifft auch das die abweichende Meinung der drei Mitglieder nicht die Beitragserhebung des WAZV „Bode-Wipper“. Die ersten beitragsauslösenden Maßnahmen wurden 1995 vorgenommen.

Download Urteil: LVerfG2017.pdf